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Aktualisiert (Samstag, 09. Mai 2009 um 00:34 Uhr)

Allgemeines

Das Petitionsrecht (Artikel 17 Grundgesetz) ist ein Grundrecht, mit dem sich jedermann mit Bitten und Beschwerden an den Staat wenden kann. Um das Verfahren zu verbessern und neue technische Möglichkeiten zu nutzen, können seit 2005 auch öffentliche Petitionen per Internet an den Bundestag gerichtet werden.

Die Volkspetition – eine Vorstufe zu Volksinitiativen?

In Sachen Bürgerbeteiligung und unmittelbare Demokratie könnten in ähnlicher Weise erste Erfahrungen gesammelt werden. Dazu muss Bürgern die Möglichkeit eröffnet werden, detaillierte Vorschläge (z. B. Gesetzentwürfe) beim Petitionsausschuss einzureichen. Werden Vorschläge von mindestens 200 Wahlberechtigten unterstützt (Verfahren analog Einzelbewerber für Bundestag), sollten diese als "Volkspetition" gesondert im Internet veröffentlicht werden.

Finden Volkspetition innerhalb einer 3-monatigen Ausschreibungsfrist dort mindestens 10.000 Unterstützer, wird eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss verpflichtend. Dem Ausschuss kann auch das Recht eingeräumt werden, Petitionen nach öffentlicher Anhörung als eigenständigen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Dort ist dann in einem normalen Verfahren darüber zu beraten und abzustimmen.

 Wieter zum nächsten Punkt: Direktwahlen