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- 25.10.2009 - 25.10.2009 | 11.00 Mitgliederversammlung 2009
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Aktualisiert (Samstag, 09. Mai 2009 um 00:32 Uhr)
Allgemeines
Volksentscheide sind unter der Obhut des Bundespräsidenten als obersten „Wächter der Demokratie“ abzuhalten. Termine werden von ihm festgelegt; der Bundeswahlleiter führt die Abstimmung in seinem Auftrag durch. Soweit keine besondere Dringlichkeit besteht, sind Volksentscheide an einem gemeinsamen Termin – möglichst zusammen mit Wahlen – anzusetzen. Um eine geregelte Vorbereitung zu gewährleisten, muss der Termin mindestens 2 Monate vorher veröffentlicht werden.
Information
Jeder Stimmberechtigte erhält vor einem Volksentscheid zusammen mit der Abstimmungs-Benachrichtigung eine allgemeinverständlich gehaltene Informationsbroschüre mit den wesentlichen Fakten des Abstimmungs-Sachverhalts und dem Muster des Stimmzettels, in der auch Ort und Zeit der Abstimmung genannt sind. Der genaue Wortlaut der Abstimmungs-Vorlage ist wie ein normaler Wahlvorschlag bekannt zu machen. Jegliche kommerzielle Werbung für oder gegen Volksentscheide ist unzulässig. Den Initiatoren entstehen somit keine Kosten, eine Erstattung ist nicht erforderlich.
Verfahren
Für Volksentscheide gelten die Ausführungen zur Bundestagswahl, soweit diese anwendbar sind. Ein Gesetzentwurf kommt durch Volksentscheid zustande, wenn die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf Zustimmung lautet. Eine Mindestbeteiligung ist nur erforderlich, soweit eine solche auch für Bundestagswahlen notwendig wäre. Zustimmungspflichtige Gesetze benötigen jedoch zusätzlich eine qualifizierte Mehrheit; dafür werden die Ergebnisse je Bundesland gesondert gewertet und nach deren Bundesrats-Stimmen gewichtetet.
Das Abstimmungs-Ergebnis wird nach Abschluss der Abstimmung vom Bundeswahlleiter unverzüglich festgestellt und veröffentlicht. Ein so zustande gekommenes Gesetz tritt unmittelbar nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in Kraft und wird vom Bundespräsidenten ausgefertigt.
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