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Aktualisiert (Samstag, 09. Mai 2009 um 00:31 Uhr)
Allgemeines
Volksbegehren sind nur unter folgenden Voraussetzungen möglich
1. Bei vom Bundestag abgelehnten Volksinitiativen (Initiativ-Volksbegehren)
Sobald eine Volksinitiative länger als 8 Monate im Bundestag anhängig ist, oder innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung einer Volksinitiative, können deren Initiatoren ein Volksbegehren (Antrag auf Volksentscheid) beschließen und beantragen.
Dem Antrag muss ein vollständig ausformulierter und begründeter Gesetzentwurf einschließlich Finanzierungsvorschlag beigefügt sein; er muss der vorangegangenen Volksinitiative sinngemäß entsprechen. Die Registrierungsstelle des Bundestages prüft den Antrag auf Zulässigkeit. Evtl. Mängel können die Initiatoren bis zur Zulassung nachbessern; Streitfälle entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Die Zulassung ist öffentlich zu machen, wobei die Abstimmungsfrist zu nennen ist, die frühestens 2 Monate - und spätestens 8 Monate - nach der Veröffentlichung beginnen muss. Die Initiatoren können ihr Volksbegehren jederzeit zurücknehmen und das Verfahren so beenden.
2. Bei gesetzlichem Vorbehalt (Widerspruchs-Volksbegehren)
Volksbegehren sind auch zulässig, soweit der Bundestag Verfassungsänderungen oder eine Übertragung von Hoheitsrechten beschlossen hat. Gleiches gilt für Gesetze, soweit der Bundestag dies in einem solchen Gesetz ausdrücklich zugelassen hat.
Solche Gesetzesbeschlüsse werden mit Hinweis auf das Widerspruchs-Volksbegehren öffentlich gemacht. Der Bundespräsident darf ein solches Gesetz erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist in Kraft setzen, soweit die erforderliche Mehrheit für einen Widerspruch nicht zustande gekommen ist.
Information und Kosten
Alle Bürger sind über Ort und Zeit der Eintragungsmöglichkeit genau zu informieren. Bei Initiativ-Volksbegehren sollen - im Einvernehmen mit den Initiatoren – Pro und Kontra öffentlich erläutert werden; kommerzielle Werbung für oder gegen Volksbegehren ist unzulässig.
Frist und Zahl der Unterstützer
Eine Eintragungsfrist von 50 Tage erscheint angemessen; sie soll immer an einem Montag beginnen. Nach 10 Tagen sind jeweils Zwischenberichte zu veröffentlichen. Als angemessene Unterstützungshürde für ein Volksbegehren sollten bundesweit 5% der Wahlberechtigten (derzeit etwa 3 Mio. Bürger) gelten. Soweit möglich, sind Volksbegehren zeitlich immer zusammen zu fassen.
Verfahren
Durch das bewährte Verfahren der Eintragung in Amtsräumen (Meldeämtern) werden Doppeleintragungen vermieden und die Initiatoren organisatorisch wie finanziell entlastet. Staat und Bürger rücken wieder näher zusammen, wenn durch bürgerfreundliche Öffnungszeiten Vorurteile abgebaut und Vertrauen gefördert wird. Am Ende der Eintragungsfrist ist am letzten Sonntag von 10 bis 18 Uhr eine zusätzliche Eintragungsmöglichkeit zu gewährleisten.
Finanzierung
Im Erfolgsfall ist die einreichende Vereinigung im Rahmen der „staatlichen Mittel“ zu Lasten der Parteien zu entschädigen, denn sie haben ihren grundgesetzlichen Auftrag nicht ausreichend erfüllt.
Erfolg des Begehrens
Ist das Volksbegehren erfolgreich, findet innerhalb der nächsten 12 Monate ein Volksentscheid statt; einen angemessenen Termin setzt der Bundespräsident als oberster Repräsentant des Staates fest.
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