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Aktualisiert (Donnerstag, 07. Mai 2009 um 20:43 Uhr)
Am 15. Februar 2006 hat Bündnis 90/Die Grünen ihren "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid)" in den deutschen Bundestag eingebracht.
Volksinitiative
- Erfolgreich bei Unterstützung durch 400.000 Wahlberechtigte
- Recht auf Anhörung
- Finanzwirksame Vorlagen sind zulässig
- Ausgeschlossen sind Vorlagen zum Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze, zur Wiedereinfürhung der Todesstrafe
- Kommt innerhalb von 8 Monaten das Gesetz nicht zustande, kann das Volksbegehren eingeleitet werden
Volksbegehren
- Erfolgreich bei Unterstützung durch 5% der Stimmberechtigten (Stand Bundestagswahl 2005: 5% = 3.093.536)
- 6 Monate Sammlung
Volksentscheid
Ist ein Volksbegehren erfolgreich, findet innerhalb von 6 Monaten ein Volksentscheid statt, sofern das begehrte Gesetz nicht durch den Deutschen Bundestag angenommen wird.
- Der Bundestag kann ein eigenen Gesetz mit zur Abstimmung vorlegen
- Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat und diese Mehrheit mindestens 15% der Stimmberechtigten entspricht. (Stand Bundestagswahl 2005: 15% = 9.280.607)
- Bei einer verfassungsändernden Vorlage ist diese angenommen, wenn mindestens 2/3 der Abstimmenden zugestimmt haben und diese mindestens 25% der Stimmberechtigten entspricht. (Stand Bundestagswahl 2005: 25% = 15.467.678)
- Dies gilt nicht bei vertraglichen regelungen zur EU oder vergleichbaren Regelungen nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz.
- Vorlagen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind angenommen, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine zustimmende Mehrheit, der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht.
Verfassungsmäßigkeit von Volksinitiativen und Volksbegehren
Hält die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Deutschen Bundestags ein beantragtes Gesetz für verfassungswidrig, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Sonstiges
Der Deutsche Bundestag kann auf Antrag der Bundesregierung, des Bundesrates oder aus der Mitte des Deutschen Bundestags beschließen, das über ein Gesetz, für das eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von je 2/3 der Mitglieder des Deutschen Bundestags und der Stimmen des Bundesrats.
Quellen: Gesetzentwurf vom 15.02.2006 - Bundestagsdrucksache 16/680
, 1. Beratung vom 11.05.2006 - Bundestags-Plenarprotokoll 16/35
, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 18.02.2009 - Bundestagsdrucksache 16/12019
, 3. Beratung vom 23.04.2009 - Bundestags-Plenarprotokoll 16/217
.
Beschluss: Ablehnung.

