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Aktualisiert (Dienstag, 05. Mai 2009 um 20:53 Uhr)
Die PDS hat am 9. Juni 1999 ihren "Entwurf eines Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (dreistufige Volksgesetzgebung)" in den deutschen Bundestag eingebracht.
Volksinitiative
- Erfolgreich bei Unterstützung durch 100.000 Wahlberechtigte
- Freie Sammlung
- Gesetzentwürfe oder Beschlußentwürfe
- Volksinitiativen zum Bundeshaushalt und finanzwirksame Volksinitiativen bedürfen eines Finanzierungsvorschlags.
- Empfänger der Volksinitiative ist der Präsident des Deutschen Bundestags.
- Bei Erfolg der Volksinitiative Kostenerstattung für Informationen über die Ziele der Volksinitiative pauschal 50,- DM (= 25,57 €) je 100 gültige Unterschriften.
- Der Bundestag muss sich innerhalb von 6 Monaten mit der Volksinitiative befassen.
- Bei Bedenken hat er unverzüglich das Bundesverfassungsgericht anzurufen, welches innerhalb von 3 Monaten entshceiden muss.
- Die Träger der Initiative haben das Recht auf Anhörung in den Ausschüssen und im Plenum des Bundestags.
Volksbegehren
Stimmt der Bundestag nicht innerhalb von 6 Monaten zu, kann frühestens 2 Monate nach Ablehnung das Volksbegehren durchgeführt werden. Die Frage des Volksbegehrens ist so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
- Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache des Bundestags
- Erfolgreich bei Unterstützung durch 1.000.000 Wahlberechtigte
- Erfolgreich bei Unterstützung durch 2.000.000 Wahlberechtigte bei Grundgesetzänderung
- 6 Monate freie Sammlung und Amtseintragung
- Der Präsident des deutschen Bundestags veröffentlicht das Gesamtergebnis als Bundestagsdrucksache
- Bei Erfolg der Volksinitiative Kostenerstattung für Information der Öffentlichkeit pauschal 150,- DM (= 76,69 €) je 100 gültige Unterschriften.
Volksentscheid
Entspricht der Bundestag nicht innerhalb von 3 Monaten dem Volksbegehren, so findet frühestens nach 6 Monate, spätestens nach 9 Monaten, ein Volksentscheid statt. Den Tag des Volksentscheids bestimmt der Präsident des deutschen Bundestags.
- Eine konkurrierende Vorlage kann von der Bundesregierung oder aus der Mitte des Bundestags in den Bundestag eingebracht werden und mit zur Abstimmung gestellt werden, wen die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags zustimmt.
- Der Präsident des deutschen Bundestags muss die Vorlagen mit Begründungen vor dem Volksentscheid allen Wahlberechtigten bekannt geben.
- Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat.
- Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt.
- Bei verfassungsändernden Vorlagen ist diese angenommen, wenn mindestens 2/3 der Abstimmenden zugestimmt haben und mindestens 25% der Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
- Erfüllen mehrere Vorlagen die Zustimmungsvoraussetzungen, so ist nur die Vorlage mit den meisten Ja-Stimmen angenommen.
- Kostenerstattung für Abstimmungskampf pauschal 20,- DM (= 10,23 €) je 100 gültige Unterschriften.
- Der Präsident des deutschen Bundestags stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und macht es bekannt.
- Gegen die Feststellung ist Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht zulässig.
- Der Präsident des deutschen Bundestags fertig ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz aus und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Verfassungsmäßigkeit von Volksinitiativen und Volksbegehren
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in Zweifelsfällen auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags über die Verfassungsmäßigkeit von Volksinitiativen und Volksbegehren.
Quellen: Gesetzentwurf vom 09.06.1999 - Bundestagsdrucksache 14/1129
, 1. Beratung vom 09.09.1999 - Bundestags-Plenarprotokoll 14/53
, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 23.11.1999 - Bundestagsdrucksache 14/2151
, 2. Beratung vom 17.02.2000 Bundestags-Plenarprotokoll 14/87
.
Beschluss: Ablehnung.

