Aktualisiert (Donnerstag, 07. Mai 2009 um 21:49 Uhr)

Am 9. Mai 2006 hat Die Linke ihren "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der dreistufigen Volksgesetzgebung in das Grundgesetz" in den deutschen Bundestag eingebracht.

Volksinitiative

  • Erfolgreich bei Unterstützung durch 100.000 Wahlberechtigte
  • Recht auf Anhörung
  • Ausgeschlossen sind Vorlagen zum Haushaltsgesetz, zur Gliederung des Bundess in Länder, zur grundsätzlichen Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und zu den Grundsätzen nach Artikel 1 und Artikel 20 Grundgesetz.
  • Kommt innerhalb von 6 Monaten das Gesetz nicht zustande, kann das Volksbegehren eingeleitet werden

Volksbegehren

  • Frühestens 2 Monate nach Ablehnung der Vorlage
  • Erfolgreich bei Unterstützung durch 1.000.000 Stimmberechtigte
  • Bei einer verfassungsändernden Vorlage ist die bei Unterstützung durch 2.000.000 Stimmberechtigte erfolgreich
  • 6 Monate Sammlung
  • Bei Einleitung eines fakultativen Referendums erfolgreich bei Unterstützung durch 500.000 Stimmberechtigte in 3 Monaten

Volksentscheid

Ist ein Volksbegehren erfolgreich, findet frühestens 4 Monate und spätestens 12 Monate nach Abschluss des erfolgreichen Volksbegehrens ein Volksentscheid statt, sofern das begehrte Gesetz nicht durch den Deutschen Bundestag innerhalb von 3 Monaten angenommen wird.

  • Die Fraktionen des Bundestags können eigene Vorlagen mit zur Abstimmung stellen
  • Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat. Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
  • Bei Stimmengleichheit ist die Vorlage abgelehnt. 
  • Bei Vorlagen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, gilt das Ergebnis in einem Land als Abgabe seiner Bundesratsstimmen. Die Vorlage ist erfolgreich, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht.
  • Bei einer verfassungsändernden Vorlage ist diese angenommen, wenn mindestens 2/3 der Abstimmenden zugestimmt haben und diese mindestens 25% der Stimmberechtigten abgestimmt haben. (Stand Bundestagswahl 2005: 25% = 15.467.678)

Verfassungsmäßigkeit von Volksinitiativen und Volksbegehren

Hält 1/3 der Mitglieder des Deutschen Bundestags eine beantragte Vorlage für verfassungswidrig, ist unverzüglich das Bundesverfassungsgerichts anzurufen.

Sonstiges

Jede Bundestagsfraktion hat das Recht 3 Wochen nach festlegung des Wahltermins zum Deutschen Bundestag eine Sachfrage zur Abstimmung am Wahltag vorzulegen. Der gewählte Bundestag ist für seine Wahlperiode an die Entscheidung der Bürgerinnen und bürger gebunden.


Quellen: Gesetzentwurf vom 09.05.2006 - Bundestagsdrucksache 16/1411 , 1. Beratung vom 11.05.2006 - Bundestags-Plenarprotokoll 16/35 , Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 18.02.2009 - Bundestagsdrucksache 16/12019 , 3. Beratung vom 23.04.2009 - Bundestags-Plenarprotokoll 16/217 .

Beschluss: Ablehnung.