Aktualisiert (Donnerstag, 07. Mai 2009 um 20:37 Uhr)

Am 25. Januar 2006 hat die FDP ihren "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz" in den deutschen Bundestag eingebracht.

Volksinitiative

  • Erfolgreich bei Unterstützung durch 400.000 Wahlberechtigte
  • Finanzwirksame Vorlagen nur mit Kostendeckungsvorschlag
  • Ausgeschlossen sind Vorlagen zum Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze, zur Wiedereinfürhung der Todesstrafe und zu Sachverhalten, die unter die Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz fallen
  • Kommt innerhalb von 8 Monaten das Gesetz nicht zustande, kann das Volksbegehren eingeleitet werden.

Volksbegehren

  • Erfolgreich bei Unterstützung durch 10% der Stimmberechtigten (Stand Bundestagswahl 2005: 10% = 6.187.071)
  • 3 Monate Sammlung 
  • Ab 3 Monaten vor einer Bundestagswahl ist die EInleitung eines Volksbegehrens unzulässig

Volksentscheid

Ist ein Volksbegehren erfolgreich, findet innerhalb von 6 Monaten ein Volksentscheid statt, sofern das begehrte Gesetz nicht durch den Deutschen Bundestag angenommen wird.

  • Ab 3 Monaten vor einer Bundestagswahl ist die EInleitung eines Volksbegehrens unzulässig
  • Der Bundestag kann ein eigenen Gesetz mit zur Abstimmung vorlegen
  • Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat und diese Mehrheit mindestens 15% der Stimmberechtigten entspricht.
  • Bei verfassungsändernden Vorlagen ist diese angenommen, wenn mindestens 2/3 der Abstimmenden zugestimmt haben und diese mindestens 25% der Stimmberechtigten entsricht. (Stand Bundestagswahl 2005: 25% = 15.467.678)
  • Vorlagen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind angenommen, wenn die Zahl der Bundesratsstimmen jener Länder, in denen eine zustimmende Mehrheit, die mindestens 15% der Abstimmberechtigten entsprechen muss, der im Bundesrat erforderlichen Mehrheit entspricht. (Stand Bundestagswahl 2005: 15% = 9.280.607)

Verfassungsmäßigkeit von Volksinitiativen und Volksbegehren

Hält ein Drittel der Mitglieder des Deutschen Bundestags ein beantragtes Gesetz für verfassungswidrig, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Sonstiges

Der Deutsche Bundestag kann auf Antrag der Bundesregierung, des Bundesrates oder aus der Mitte des Deutschen Bundestags beschließen, das über ein Gesetz, für das eine verfassungsändernde Mehrheit erforderlich ist, ein Volksentscheid stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von je 2/3 der Mitglieder des Deutschen Bundestags und der Stimmen des Bundesrats.


Quellen: Gesetzentwurf vom 25.01.2006 - Bundestagsdrucksache 16/474 , 1. Beratung vom 11.05.2006 - Bundestags-Plenarprotokoll 16/35 , Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 18.02.2009 - Bundestagsdrucksache 16/12019 , 3. Beratung vom 23.04.2009 - Bundestags-Plenarprotokoll 16/217 .

Beschluss: Ablehnung.