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Aktualisiert (Dienstag, 05. Mai 2009 um 23:11 Uhr)
Am 13. März 2002 haben Bündnis 90/Die Grünen und die SPD gemeinsam ihren "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz" in den deutschen Bundestag eingebracht.
Volksinitiative
- Erfolgreich bei Unterstützung durch 400.000 Wahlberechtigte
- Recht auf Anhörung
- Finanzwirksame Volksinitiativen sind zulässig
- Ausgeschlossen sind Haushaltsgesetz, Abgabengesetze, sowie die Wiedereinführung der Todesstrafe
- Kommt innerhalb von 8 Monaten das Gesetz nicht zustande, kann das Volksbegehren eingeleitet werden.
Volksbegehren
- Erfolgreich bei Unterstützung von 5% der Stimmberechtigten (Stand Bundestagswahl 2005: 5% = 3.093.536)
- 6 Monate Sammlung
Volksentscheid
Ist ein Volksbegehren erfolgreich, findet innerhalb von 6 Monaten ein Volksentscheid statt, sofern das begehrte Gesetz nicht durch den Deutschen Bundestag angenommen wird.
- Der Bundestag kann ein eigenen Gesetz mit zur Abstimmung vorlegen
- Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat und sich mindestens 20% der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteilgt haben.
- Bei verfassungsändernden Vorlagen ist diese angenommen, wenn mindestens 2/3 der Abstimmenden zugestimmt haben und mindestens 40% der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben.
- Bei verfassungsändernden Gesetzes und bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, gilt das Ergebnis der Abstimmung in einem Land als Abgabe seiner Bundesratsstimmen.
Verfassungsmäßigkeit von Volksinitiativen und Volksbegehren
Hält die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Deutschen Bundestags ein beantragtes Gesetz für verfassungswidrig, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Quellen: Gesetzentwurf vom 13.03.2002 - Bundestagsdrucksache 14/8503
, 1. Beratung vom 21.03.2002 - Bundestags-Plenarprotokoll 14/227
, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 05.06.2002 - Bundestagsdrucksache 14/9260
, Änderungsantrag FDP vom 05.06.2002 - Bundestagsdrucksache 14/9296
, 2. und 3. Beratung vom 07.06.2002 - Bundestags-Plenarprotokoll 14/240
.
Beschluss: Ablehnung Änderungsantrag Bundestagsdrucksache 14/9296, Annahme Bundestagsdrucksache 14/8503 in der Fassung Bundestagsdrucksache 14/9260, Ablehnung in namentlicher Abstimmung (348 Ja, 199 Nein, 2 Enthaltungen) wegen Nichterreichung der 2/3-Mehrheit (444 Ja).

