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Aktualisiert (Dienstag, 15. Dezember 2009 um 21:23 Uhr)

Zuletzt geändert und verabschiedet durch die Mitgliederversammlung am 25.10.2009 in Buchloe. (Download der Satzung )

§ 1.Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Zweck
(1) Die Organisation führt den Namen: FÜR VOLKSENTSCHEIDE - unabhängige Wählergruppe (kurz: FÜR VOLKSENTSCHEIDE).
(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin und versteht sich als sonstige politische Vereinigung, die Parteien inhaltlich und demokratisch um wichtige politische Themenbereiche ergänzt.
(3) Im Mittelpunkt steht die Verwirklichung sachbezogener, nicht an Ideologien oder Gruppenegoismen orientierter und parteipolitisch neutraler Politik. Wie eine Partei wirkt sie an der politischen Willensbildung mit und vertritt die in § 2 genannten Ziele. Soweit es zum Wohl der Bürger und zur Umsetzung der Ziele erforderlich erscheint, beteiligt sie sich an Wahlen auf allen politischen Ebenen, besonders aber auf Bundesebene.
(4) Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Spenden und Beiträge sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
§ 2.Ziele, Programm
(1) Ziel der politischen Vereinigung ist es, die Bürgerrechte zu verteidigen und auszubauen. Dabei stehen bürgernahe und praxisorientierte Konzepte für Volksinitiativen und Volksentscheide im Mittelpunkt; sie sollen politisch und organisatorisch entwickelt und zeitnah verwirklicht werden. Bürgernahe Politik braucht einen demokratischen Zugang zu politischen Entscheidungen. Bürgern ist bei Wahlen unabhängig von jeder Zugehörigkeit zu einer Partei eine Kandidatur für politische Ämter zu ermöglichen.
(2) Die Vereinigung bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und fördert und fordert eine sich selbst organisierende Bürger- und Zivilgesellschaft. Bürger müssen die Gelegenheit erhalten, wesentliche gesellschaftliche Regelungen direkt zu beeinflussen und auf die Wahl ihrer Volksvertreter direkt Einfluss zu nehmen. Staat und Wirtschaft haben gerechte Startbedingungen und Chancengleichheit zu garantieren. Eine nachhaltige und stabile gesellschaftliche Entwicklung kommt unserer und den nächsten Generationen zugute, deshalb sind vorhersehbare Veränderungen rechtzeitig zu berücksichtigen. Neben dem Wohl jedes Einzelnen muss das Wohl der gesamten Bevölkerung im Mittelpunkt stehen.
§ 3.Gliederung
(1) Die Vereinigung besteht aus dem Bundesverband. Unterverbände (Gebietsverbände) können mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes jederzeit frei gebildet werden. Einzelheiten des organisatorischen Aufbaus untergeordneter Ebenen regelt die jeweilige Generalversammlung des übergeordneten Verbands eigenverantwortlich nach den Vorgaben dieser Satzung; räumliche Verbandsgrenzen müssen dabei immer deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland sein.
(2) Jeder Verband wird durch einen eigenen Vorstand geleitet, der die Verteilung der Aufgaben eigenverantwortlich regelt. Das Präsidiums des Bundesverbandes darf Gebietsverbänden bei Bedarf Aufgaben anderer Verbände zusätzlich übertragen. Besteht kein untergeordneter Verband oder wird dieser aufgelöst, fallen dessen Aufgaben, Mitglieder und Vermögen dem jeweils nächsthöheren Verband zu.
(3) Die Zuordnung zu Gebietsverbänden erfolgt nach dem im Mitgliedsantrag genannten Wohnsitz. Erhebt kein betroffener Verband Einspruch, darf das Präsidiums des Bundesverbandes in begründeten Fällen auch eine abweichende Zuordnung vornehmen.
(4) Beantragen mindestens 10 Mitglieder oder ein übergeordneter Verband eine Verbandsgründung, ist innerhalb von einem Jahr zu einer Gründungsversammlung aufzurufen und ordnungsgemäß einzuladen. Enthält der Antrag einen Vorschlag für einen Gründungsvorstand, hat der übergeordnete Verband diesen kommissarisch zu ernennen; er amtiert bis zur Gründungsversammlung. Seine Amtsdauer endet, sobald drei Mitglied des neuen Verbandes beim übergeordneten Verband schriftlich Neuwahlen fordern.
(5) Übergeordnete Verbände können Vertreter zu Versammlungen untergeordneter Verbände senden; die Vertreter besitzen Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§ 4.Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
(1) Bei der Mitgliedschaft ist zwischen stimmberechtigten Mitgliedern (Vollmitgliedschaft) und nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern zu unterscheiden. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, sobald sie auf einer politischen Ebene nach geltenden Vorschriften bei der nächsten Wahl wahlberechtigt ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung ist anzugeben.
(2) Will eine Person oder Organisation die Vereinigung nur passiv fördern oder an der politischen Diskussion und Arbeit teilnehmen, reicht dafür die stimmrechtslose Fördermitgliedschaft aus. Beiträge von Fördermitgliedern gelten rechtlich als freiwillige Spende.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären; in Ausnahmefällen kann das einem anderen Mitglied zu Protokoll gegeben werden. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erklärt das Mitglied, dass es die Ziele, Grundsätze und Satzung der politischen Vereinigung respektieren wird. Die Aufnahme wird vom Präsidium des Bundesverbandes bestätigt.
(4) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes; ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Mitglieder anderer politischer Vereinigungen können Mitglied werden, die Entscheidung darüber trifft das Präsidium des Bundesverbandes.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch Eingang des Aufnahmeantrags und des Beitrags vorläufig wirksam; die Vorläufigkeit entfällt nach Ablauf von 12 Monaten. Legt ein betroffener Verband in dieser Zeit Widerspruch ein, ruht ab diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft, bis rechtskräftig darüber entschieden ist. Ist ein Mitglied mit seinem Beitrag in Rückstand und wurde kein anderweitiger Beschluss gefasst, ruhen bis zum Beitragseingang sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft.
(6) Für Kommunikationszwecke soll jedes Mitglied der Bundesgeschäftsstelle eine E-Mail-Adresse bzw. einen Fax-Anschluss melden. Vorstände und Geschäftsstellen sind berechtigt, die gesamte Kommunikation über diese Kommunikationswege und eine zusätzliche Veröffentlichung auf den eigenen Internet-Seiten abzuwickeln.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt, der jederzeit zulässig und dem Bundesverband gegenüber schriftlich zu erklären ist. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht mehr als 12 Monate nicht nach, ist der Bundesverband berechtigt, dies ohne weitere Ankündigung als wirksame Austrittserklärung zu werten.
§ 5.Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag rechtzeitig ohne Aufforderung zu zahlen und die Änderung von Daten lt. § 4 dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und ihnen steht das Recht zu, an Mitglieds- und Aufstellungsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich um eine Kandidatur zu bewerben. Bei Versammlungen ist ein amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis o. ä.) zur Identitätsfeststellung mitzuführen.
(3) Nicht stimmberechtigten Mitgliedern steht bei Versammlungen lediglich ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht zu, soweit die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst.
(4) Mitglieder, die vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung verstoßen und ihr damit schweren Schaden zufügen, werden aus der politischen Vereinigung ausgeschlossen. Antragsberechtigt ist das Präsidium des Bundesverbandes. Ausschlussentscheidungen werden vom jeweils zuständigen Schiedsgericht getroffen. Das Mitglied kann dagegen Beschwerde bei der nächst höheren Instanz einreichen, die dann endgültig entscheidet.
(5) Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand bzw. das Präsidium im Namen der politischen Vereinigung vornimmt, nur mit dem Vermögen der politischen Vereinigung.
§ 6.Generalversammlung (Mitglieder- und Vertreterversammlung)
(1) Die Generalversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandes der jeweiligen politischen Ebene; sie beschließt über politische Grundsätze, Satzung und Ordnungen, Auflösung und Verschmelzung sowie Entlastung des Vorstands und Genehmigung der Rechenschaftsberichte.
(2) Eine Generalversammlung soll jährlich und muss mindestens alle 2 Jahre stattfinden. Neben dem Vorstand wird das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfung, der keine Mitglieder des Vorstands angehören dürfen, gewählt. Ist die Wahl von Rechnungsprüfern unterblieben, übernimmt das Schiedsgericht deren Aufgabe.
(3) Verbände mit über 100 Mitgliedern können in Form einer Delegiertenversammlung tagen, falls das zuvor auf einer Generalversammlung beschlossen wird. Hierfür sind detaillierte Regelungen und ein genauer Zeitplan festzulegen; Unterverbände haben auf ihren Generalversammlungen dazu dann in geheimer Wahl Delegierten sowie Ersatzdelegierten (mit klarer Reihenfolge der Vertretung) zu bestimmen.
  (4)Umfasst der Bundesverband mehr als 100 Mitglieder, tagt die Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung. Soweit Wahlkreisverbände noch nicht flächendeckend existieren, werden die Delegierten auf gesonderten Regionalversammlungen gewählt. Mitglieder sind dabei nur bei je einer Regionalversammlung stimmberechtigt; es gilt die Registrierung beim Bundesverband. Die Einberufung und genaue Einteilung der Regionen ist Aufgabe des Bundesverbandes; er hat sich dabei an den Bundesländern und der Zahl der jeweils Wahlberechtigten zu orientieren, wobei die Zahl der Wahlberechtigten in keiner Region weniger als die Hälfte der größten Region betragen darf.
(5) Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der letzten vom Bundesverband veröffentlichten Anzahl stimmberechtigter Mitglieder pro Unterverband oder Region; sie berechnet sich nach folgendem Schlüssel:
  • Bis zu 20 Mitglieder:
  • von 21 bis 100 Mitglieder
  • von 101 bis 500 Mitglieder
  • von 501 bis 2000 Mitglieder
  • ab 2001 Mitglieder

 
je angefangene 10 Mitglieder:
je angefangene 25 Mitglieder:
je angefangene 50 Mitglieder:
je angefangene 100 Mitglieder:

3 Delegierte
1 Delegierter
1 Delegierter
1 Delegierter
1 Delegierter

Erreicht die Gesamtzahl an Delegierten nicht mindestens 50, ist deren Zahl zu verdoppeln, übersteigt sie 400, ist sie anteilig entsprechend zu kürzen; dabei ist kaufmännisch zu runden.
§ 7.Vorstand, Präsidium
(1) Der Vorstand leitet den jeweiligen Verband, führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung und Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er überwacht die laufende Geschäftsführung des Präsidiums und ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder interne Regelungen anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu 5 Stellvertretern und bis zu 25 weiteren Mitgliedern. Die genaue Zahl und Zuordnung legt die Generalversammlung fest.
(3) Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit selbst weitere Mitglieder bestellen, soweit dadurch höchstens 50% der Vorstandsmitglieder nicht von der Generalversammlung gewählt sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und erledigt alle laufenden und besonders dringlichen Verbandsangelegenheiten. Er besteht aus dem Geschäftsführer und bis zu 4 stellvertretenden Geschäftsführern, die der Vorstand aus seiner Mitte heraus wählt; die genaue Zahl und Zuordnung legt der Vorstand fest. Fasst der Vorstand keine gegenteiligen Beschlüsse, sind Mitglieder des Präsidiums jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums teilen die zur Erledigung der Aufgaben anfallenden Arbeiten nach eigenem Ermessen auf. Sie können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Der Vorstand oder das Präsidium können für bestimmte Aufgaben und Themen jederzeit Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.
(6) Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums sind den Mitgliedern zu Fragen über ihre amtliche Tätigkeit auskunftspflichtig, falls die Generalversammlung das beschließt. Der Vorstand hat der Generalversammlung mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht mit Rechenschaftsbericht über Herkunft und Verwendung der Mittel zu erstatten.
(7) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums beträgt jeweils 4 Jahre. Fasst der Vorstand unter Ausschluss von Betroffenen keinen anderweitigen Beschluss, bleiben sie bis zum Amtsantritt der Nachfolger geschäftsführend im Amt.
  (8)Der Vorstand darf Richtlinien für das Präsidium erlassen, die vom diesem einzuhalten und umzusetzen sind. Der Vorstand kann vorläufige Ordnungen unterhalb der Satzung beschließen, die bis zur nächsten Generalversammlung bindend sind. Zur Geltung über diesen Zeitpunkt hinaus ist eine Bestätigung durch die Generalversammlung erforderlich.
  (9)Vorstand und Präsidium können gemeinsam einem oder mehreren Bevollmächtigten die Geschäftsführung übertragen und eine Alleinvertretungsberechtigung sowie die Befreiung von § 181 BGB erteilen. Die Vertretungsbefugnis von Vorstand und Präsidium bleibt davon unberührt.
  (10)In außergewöhnlichen Fällen oder auf Anraten staatlicher Stellen kann der Vorsitzende in eigener Verantwortung und mit Zustimmung des Vorstands sämtliche Handlungen und Willenserklärungen für die Vereinigung abgeben. Diese gelten dann bis zur nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums und bedürfen dort zur weiteren Gültigkeit der Genehmigung.
§ 8.Beschlussfassung, Wahlen
(1) Versammlungen sind vom zuständigen Vorstand des Verbandes unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail- / Fax-Benachrichtigung mindestens 14 Tage davor einzuberufen. Zusätzlich soll eine Veröffentlichung auf den eigenen Internet-Seiten erfolgen. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist von 3 Tagen eingeladen werden; der Grund der Verkürzung ist in der Tagesordnung zu nennen. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(2) Fordern 10% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 10 stimmberechtigte Mitglieder eine Versammlung, hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine Versammlung einzuberufen.
(3) Bestimmen die Anwesenden zu Beginn einer Versammlung keine andere Tagesordnung bzw. keine andere Versammlungsleitung, gilt die übersandte Tagesordnung und das Präsidium übernimmt die Versammlungsleitung. Gehen Anträge erst in der letzten Woche vor einer Versammlung beim zuständigen Vorstand ein, werden sie in dieser Versammlung nur behandelt, soweit die Versammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
(4) Satzungsänderungen sowie Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden bedürfen der Zustimmung des ggf. übergeordneten Verbandes sowie einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer Generalversammlung; Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden bedürfen zusätzlich noch einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einem Mitglieder-Entscheid.
(5) Mitglieder des Vorstands werden getrennt gewählt. Im 1. Wahlgang ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit kommt es zu einer Stichwahl zwischen stimmengleichen Bewerbern; bei erneuter Stimmengleichheit und sonstigen Pattsituationen entscheidet das Los.
(6) Soweit keine abweichende Regelung bestehen, entscheidet die einfache Mehrheit in offener Abstimmung. Ist geheime Wahl vorgeschrieben oder beantragen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder geheime Wahl, ist geheim abzustimmen.
(7) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die zumindest die Beschlüsse wiedergeben. Sie sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Wurde kein gesonderter Protokollführer bestimmt, genügt die Unterschrift des Versammlungsleiters.
(8) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind grundsätzlich zulässig. In diesem Fall hat der Antragsteller allen Stimmberechtigten den genauen Wortlaut seines Antrags sowie ggf. weitere Erläuterungen und einen Abstimmungs-Endtermin zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt haben alle Stimmberechtigten ihre Entscheidung zumindest dem Antragsteller und dem Leiter des Gremiums bekannt zu geben, sonst gilt dies als Enthaltung. Der Leiter fasst die so gefassten Entscheidungen dann in einem Protokoll zusammen und übermittelt dieses allen Stimmberechtigten. Ein Beschluss tritt vorläufig in Kraft, sobald ihm mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten zugestimmten haben. Einwendungen gegen solche Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Endergebnisses zulässig, danach werden sie endgültig bindend.
§ 9. Mitglieder-Initiative, Mitglieder-Entscheid, Mitglieder-Befragung
(1) Alle in § 6 Abs. 1 genannten Punkte können durch Beschluss des Präsidiums, des Vorstands oder der Generalversammlung auch durch Mitglieder-Entscheid beschlossen werden. Liegt von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder ein gleichlautender Antrag vor (Mitglieder-Initiative), ist innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres ein Mitglieder-Entscheid durchzuführen.
(2) Zu wichtigen Fragen kann das Präsidium jederzeit eine nicht bindende Mitglieder-Befragung durchführen. Liegt eine Mitglieder-Initiative auf Befragung vor, ist innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres darüber eine Mitglieder-Befragung durchzuführen.
(3) Der Vorstand hat unter Angabe der Gründe und der Frist alle stimmberechtigten Mitglieder per E-Mail / Fax und Veröffentlichung im Internet über den Entscheid oder die Befragung zu benachrichtigen und zur Stimmabgabe aufzufordern. Der Zeitraum für die Stimmabgabe beträgt mindestens 1 Monat. Nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis veröffentlicht.
  (4)Ein Beschluss tritt in Kraft, sobald im Mitglieder-Entscheid die notwendige Mehrheit erreicht ist. Einwendungen gegen eine Abstimmung oder Befragung sind nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses zulässig.
§ 10.Finanzen
(1) Die Generalversammlung legt den Mitgliedsbeitrag fest und entscheidet über Ermäßigungen. Sie kann dieses Recht an Präsidium oder Vorstand delegieren.
(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der jeweilige Finanzverantwortliche, im Zweifel der Vorsitzende, hat dem Vorstand jährlich einen Finanzplan vorzulegen, auf dessen Grundlage die Mittel verwendet werden dürfen. Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögen sind nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung lückenlos aufzuzeichnen.
(3) Finanz- und Rechenschaftsberichte sind rechtzeitig aufzustellen, innerhalb eines Monats von den jeweiligen Rechnungsprüfern zu prüfen und danach sofort dem übergeordneten Verband und bei Bedarf dem Bundesverband zuzuleiten.
(4) Zuwendungsbescheinigungen werden spätestens nach Ablauf des Jahres erteilt; Einzelheiten regelt das Präsidium des Bundesverbandes. Mitglieder- und Finanzdaten dürfen nur mit Beschluss der Generalversammlung offen gelegt werden; die damit befassten Personen sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  (5)Form und Inhalt der Rechenschaftslegung sollen den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 23 - 31 PartG) entsprechen. Die Rechenschaftsbericht über Herkunft und Verwendung der Mittel sollen bis zu dem in § 23 PartG genannten Termin an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt werden; Einzelheiten regelt das Präsidium des Bundesverbandes.
§ 11. Partnerschaften
(1) Die Vereinigung strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen auf allen politischen Ebenen an, soweit diese ähnliche politische Ziele verfolgen. Partnerverbände haben den Status von Fördermitgliedern; Einzelheiten dazu regelt das Präsidium des Bundesverbandes. Alle wichtigen Fragen (Wahlabsprachen, Zuständigkeiten usw.) sind in einer Vereinbarung zu klären, die alle politische Ebenen betreffen kann. Mitgliedern der Partnerverbände steht das Recht zu, sich in eigenen Arbeitskreisen zu organisieren.
(2) Partnerschaften treten durch Genehmigung des Präsidiums des Bundesverbandes vorläufig in Kraft; die jeweils nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig darüber. Partnerschaften können von jeder Seite jederzeit in Schriftform beendet werden, falls keine anders lautenden Absprachen getroffen wurde. Eine Partnerschaft endet mit Ablauf des Tages, an dem der Partner die Kündigung nachweislich erhalten hat.
§ 12.Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise können intern wie extern jederzeit gebildet werden. Mitglieder von Arbeitskreisen müssen nicht Mitglied der politischen Vereinigung sein. Die Entscheidung über Anerkennung oder Schließung eines Arbeitskreises trifft das Präsidium auf Antrag des Vorstands, der Generalversammlung oder von mindestens 3 Mitgliedern.
(2) Arbeitskreise sind an die Ziele der Satzung gebunden. Von der Generalversammlung beschlossene spezielle Vorgaben sind ebenfalls bindend. Im Übrigen organisieren und finanzieren sich Arbeitskreise völlig eigenständig und eigenverantwortlich. Sie sind zwar Teil der politischen Vereinigung, regeln eigene Belange (z. B. Ziele, Verwendung der Mittel, Höhe der eigenen Beiträge, Aktionen) aber ausschließlich durch eigene Beschlüsse.
(3)Arbeitskreise sind an die Ziele der Satzung gebunden. Beschließt die Generalversammlung spezielle Vorgaben, sind diese insoweit bindend. Im Übrigen organisieren sich Arbeitskreise völlig eigenständig und eigenverantwortlich. Sie sind finanziell Teil der politischen Vereinigung, doch sie regeln ihre Belange vollständig durch eigene Beschlüsse. Über Mittel des Arbeitskreises beschließt im Rahmen der Satzung allein der jeweilige Arbeitskreis.
§ 13.Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Bei Aufstellung der Wahlvorschläge sind die gültigen wahlrechtlichen Bestimmungen zu beachten; bei Bedarf regelt die jeweilige Aufstellungsversammlung entsprechende Einzelheiten. Das Präsidium des Bundesverbandes kann dazu Richtlinien erlassen.
§ 14.Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss
(1) Soweit Mitglieder gegen Interessen der politischen Vereinigung gehandelt haben, kann das Präsidium des Bundesverbandes folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sie aussprechen:
  • eine Rüge
  • die Aberkennung einzelner oder aller Funktionen innerhalb der politischen Vereinigung
  • den Ausschluss aus der politischen Vereinigung, soweit das Mitglied vorsätzlich oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung verstoßen hat und die Generalversammlung dies bestätigt.
(2) Das Präsidium eines Gebietsverbandes kann Ordnungsmaßnahmen gegen untergeordnete Gebietsverbände aussprechen, soweit das Schiedsgericht einen Verstoß gegen die Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung festgestellt hat. Die Maßnahme tritt in Kraft, sobald der übergeordnete Verband sie bestätigt; sie tritt außer Kraft, wenn sie auf der nächsten Generalversammlung nicht bestätigt wird. Solche Ordnungsmaßnahmen sind:
  • die Rüge
  • die Amtsenthebung einzelner Organe
  • die Auflösung eines Gliederungsverbandes, soweit dieser vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat.
(3) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Mitgliedern oder Gliederungen steht gegen alle sie betreffenden Entscheidungen grundsätzlich das Recht des Widerspruchs zu; näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(4) Auf Antrag des Präsidiums stellt das Schiedsgericht fest, ob schwerwiegende Verstöße gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung vorliegen, es entscheidet auch über eine strittige Auslegung und Anwendung von Organisationsregeln sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 15.Schlussbestimmung
(1) In der Generalversammlung am 25.10.2009 erhielt die Satzung die erforderliche Mehrheit.